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Wissensbasis: Buchhaltung im E-Commerce und VAT Compliance

Amavat

Amazon: Händler mit Umsätzen in Österreich müssen Ust-ID hinterlegen

Datum18 Aug 2020

Nach vielen, vielen Jahren in der Grauzone, in denen Online-Marktplätze weitgehend unbehelligt schalten und walten konnten wie sie wollten, werden sie nun auch vermehrt ins Boot geholt. Das reicht von der Offenlegung von Rankings über Kontrollpflichten bis hin zur Mitverantwortung bei Steuerstraftaten. In Deutschland gibt es schon seit 2019 eine Haftungsregelung für Online-Marktplätze, wenn dort Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuert werden.

Online-Händler müssen den Marktplätzen gewisse Steuerdaten, unter anderem den Zeitpunkt und die Höhe der angefallenen Umsätze, mitteilen. Erfüllt ein Händler seine Pflichten nicht, können sich die Finanzbehörden mit einem entsprechenden Hinweis an den Marktplatzbetreiber wenden. Will dieser nicht für die Steuerschuld haften, muss er den Händler sperren. Vielleicht erinnern sich einige Händler außerdem an die sog. Erfassungsbescheinigung. Wie Taxdoo berichtet, führt Österreich ab dem 1. Januar 2021 eine Schwesternvorschrift ein.

Ab 2021 Haftung von Amazon & Co. auch in Österreich

In Österreich gilt dann ein neues Gesetz, mit dem auch Plattformen wie Amazon verpflichtet sind, Daten wie Identitäts- und Transaktionsdaten an die österreichische Steuerverwaltung zu übermitteln. Außerdem soll Amazon auch die Umsatzsteuer-ID weitergeben. Amazon teilte seinen Händlern mit Verkäufen in und nach Österreich daher aktuell mit, ihre Umsatzsteuer-ID bis Ende des Jahres im Seller-Central-Account zu hinterlegen, wenn diesen eine solche in Österreich erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kann Amazon das Konto vorübergehend einschränken.

„Werden über einen elektronischen Marktplatz in Österreich in Gänze – also durch alle Händler – Umsätze in Höhe von mehr als einer Million Euro pro Jahr abgewickelt (…), haftet der Marktplatz für die nicht abgeführte österreichische Umsatzsteuer, wenn er bestimmten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.”, schreibt Taxdoo auf seinem Blog als Begründung für die neue Meldepflicht.

Betroffen von den Änderungen nach dem österreichischem Recht sind daher auch deutsche Händler, wenn sie in Österreich Umsätze generieren und dort umsatzsteuerrechtlich registriert sind. Soweit ihnen eine Umsatzsteuer-ID in Österreich erteilt wurde, muss diese hinterlegt werden.

Status quo: Lieferschwellen bei Lieferungen nach Österreich

Dies könnte sich aber bald erledigt haben. Lieferungen von Deutschland nach Österreich unterliegen bislang der Besteuerung am Ort der Versendung und damit der deutschen Umsatzsteuer, § 3 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die sog. „Versandhandelsregelung“, § 3c Absatz 1 UStG, macht davon wieder eine Ausnahme. Die Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Versand an Privatpersonen nach Österreich ist dann in Österreich zu besteuern, wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr eine bestimmte Lieferschwelle überschritten wurde. Die Lieferschwelle liegt für Österreich derzeit bei 35.000 Euro.

Zunächst war ein Wegfall dieser Lieferschwellen bei Lieferungen innerhalb der EU zum 1. Januar 2021 geplant. Diese Änderung soll jedoch auf Drängen vieler Länder um mindestens sechs Monate nach hinten verschoben werden und damit frühestens ab Juli 2021 in Kraft treten.

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