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EORI-Registrierung für Onlinehändler

Registrierungs- und Identifikationsnummer der Wirtschaftsbeteiligten (EORI)

Die in allen Zollverfahren erforderliche Nummer

Alle Unternehmen innerhalb der EU, vom Einzelunternehmer ab, benötigen eine EORI-Nummer für die Ein- und Ausfuhr von Gütern aus dem oder in den Rest der Welt (außerhalb der EU). Hier ist, was du wissen musst:

EORI-Nummer (UCC oder Traders Union Reference Number System aktualisiert)

Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number) ist eine in der gesamten Europäischen Union gültige Betreiberidentifikationsnummer, die beispielsweise die deutsche Zollnummer ersetzt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex am 1. Juli 2009 ist diese Nummer eine Voraussetzung für die Zollabfertigung in der Europäischen Union.

Verwendung der EORI-Nummer

Die EORI-Nummer sollte angegeben werden, um die Wirtschaftsbeteiligten zu identifizieren, insbesondere bei der Einreichung von Zollanmeldungen und summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen.

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Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification) ist eine von den zuständigen Behörden der Europäischen Union vergebene eindeutige Nummer, die es dem Zoll ermöglicht, Wirtschaftsteilnehmer und gegebenenfalls andere Personen zu identifizieren. Die Rechtsgrundlage für die Zuteilung dieser Nummer ist Artikel 9 des Zollkodex der Union (z.B. - Unionszollkodex - UZK) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 18 der Delegiertenverordnung der Kommission zur Ergänzung des Zollkodex der Union - Delegiertengesetz (Delegierte Verordnung zum UZK - DA).

Ein Wirtschaftsteilnehmer ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Tätigkeiten im Bereich des Zollrechts beteiligt ist. Ein in der Europäischen Union niedergelassener Betreiber beantragt die EORI-Nummer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat (Artikel 9 Absatz 1 UZK). Unternehmer aus Drittländern werden von dem ersten Mitgliedstaat registriert, in dem sie eine Zollanmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen wollen (Artikel 9 Absatz 2 UZK in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 DA).

Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, in den Zollanmeldungen eine EORI-Nummer anzugeben.

Andere Personen als Wirtschaftsteilnehmer (Privatpersonen) sind in der Regel nicht zur Führung einer EORI-Nummer verpflichtet, wenn sie schriftliche und/oder elektronische Zollanmeldungen nur gelegentlich, d.h. weniger als zehnmal im Jahr, abgeben (Art. 9 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 6 DA). Diese Bestimmung gilt auch, wenn sie direkt durch einen Dienstleister vertreten werden (z.B. Post- oder Expressdienste).

Bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist jedoch auch eine Privatperson grundsätzlich verpflichtet, eine EORI-Nummer anzugeben, wenn diese für das Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt wird.

In schriftlichen und elektronischen Zollanmeldungen sind die EORI-Nummern der folgenden Personen anzugeben:

  • den Anmelder und seinen Zollvertreter (Artikel 5 Absätze 15 und 6 UZK),
  • den Empfänger, im Falle der Einfuhr,
  • der Empfänger/Exporteur und Subunternehmer, im Falle von Empfänger/Export.

Die Angabe der EORI-Nummer ist in der Regel nicht erforderlich für Zollanmeldungen, die nur die Eingabe anderer als der in den Anhängen B, DA und/oder 9 der delegierten Verordnung zur Ergänzung der UZK in Bezug auf Übergangsregelungen (z.B. Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen - TDA) vorgesehenen Daten erfordern, wie z.B. das ATA-Carnet-Dokument.

In summarischen Ein- und/oder Ausgangserklärungen sind die EORI-Nummern der folgenden Personen anzugeben:

  • der Träger (in ATLAS-EAS: "Verbringer"), bei der Einreise,
  • der Anmelder (Art. 5 Abs. 15 UZK; in ATLAS-EAS: "SumA-Verantwortlicher") und/oder der bevollmächtigte Anmelder,
  • den Empfänger (soweit bekannt) im Falle der Einreise,
  • den Absender/Exporteur (falls bekannt) im Falle der Ausfahrt.

In den Erklärungen zur Zwischenlagerung sind die EORI-Nummern der folgenden Personen anzugeben:

  • der Moderator,
  • die Verwahrstelle,
  • die berechtigte Person.

Die EORI-Nummer wird als Identifikations- und/oder Verwaltungscode verwendet, unter dem die Adressdaten des Betreibers, die ihm erteilten Genehmigungen und die ihm zur Verfügung stehenden Netzwerkverbindungen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erfasst werden.

Die EORI-Nummer ist auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren vor dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und/oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzugeben. Ebenso ist es erforderlich, um Ihrer Steuerbehörde nachzuweisen, dass die im elektronischen (papierlosen) ATLAS-Verfahren ermittelte Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurde.

Beantragung einer EORI-Nummer und Änderung der Angaben eines Betreibers

Eine EORI-Nummer muss formell bei der zentralen Zollbehörde beantragt werden.

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Antragsverfahren

Die EORI-Nummer wird auf Anfrage und kostenlos (für Deutschland) von der Generaldirektion des Zollstammdatenverwaltungsbüros in Dresden (GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement) vergeben.

Für die formelle Beantragung der Zuteilung einer EORI-Nummer (z.B. in Deutschland) ist der Internetbeteiligtenantrag (IBA) oder das Formular 0870 (Betreiber - Stammdaten - EORI-Nummer) zu verwenden. Der Antrag muss rechtsgültig unterzeichnet sein und ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail (als PDF-Dokument), Post oder Fax an GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement zu senden.

Beim Öffnen der Online-Betreiberanfrage oder des Formulars 0870 finden Sie eine Anleitung zum Ausfüllen des Antrags.

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen. Dem Antrag muss beispielsweise ein Auszug aus dem Handelsregister oder Ihre Gewerbeanmeldung beigefügt werden.

Alle Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden. Sollten bestimmte Angaben noch nicht bekannt sein (z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), ist dies auf dem Antragsformular zu vermerken. Die fehlenden Angaben sind so schnell wie möglich über den Online-Betreiberantrag oder das Formular 0870 unter Angabe der bereits zugewiesenen EORI-Nummer erneut einzureichen. Die EORI-Nummer wird rechtzeitig vor Aufnahme der unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten beantragt.

Gemäß Anhang 9 Anhang E der Delegiertenverordnung zur Ergänzung der UCC in Bezug auf Übergangsregelungen (Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen - TDA) werden die EORI-Stammdaten (die den ATLAS-Stammdaten entsprechen) an die EU übermittelt, wo sie den Behörden anderer europäischer Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Online-Recherche durchzuführen, um die Gültigkeit der EORI-Nummern zu bestätigen. Wurde der Zugriff Dritter auf die Daten genehmigt, können auch Name und Adresse eines Wirtschaftsteilnehmers abgerufen werden.

Das deutsche Datenschutzrecht sieht vor, dass deutsche Wirtschaftsteilnehmer ihre Zustimmung schriftlich eingeholt haben müssen, bevor ihre Daten in die EU übermittelt und online recherchiert werden können.

Darstellungsanordnung

Wird der Antrag von einem Vertreter im Namen des Wirtschaftsteilnehmers gestellt, so ist ihm eine von der vertretenen Partei unterzeichnete Vollmacht beizufügen. Dieses Genehmigungsschreiben muss auf dem Antragsformular deutlich sichtbar sein.

Die vollständigen Kontaktdaten des Vertreters sind der Anfrage beizufügen.

Der Vertreter wird anschließend von GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement über die Vergabe einer EORI-Nummer informiert.

Änderungsverfahren

Wenn Sie Änderungen an Ihren Stammdaten vornehmen möchten, müssen Sie dies dem Büro GZD - DO Dresden - Stammdatenmanagement mitteilen, ebenfalls über den Online-Betreiberantrag oder das Formular 0870. Dem entsprechenden Änderungsantrag ist entweder ein Auszug aus dem Handelsregister oder Ihre Gewerbeanmeldung beizufügen.

Die Kündigung eines Unternehmens muss auch über den Antrag des Online-Betreibers oder das Formular 0870 mitgeteilt werden. Die EORI-Nummer des Betreibers wird dann gelöscht.

Andere Nummern, die nicht mit einer EORI-Nummer verwechselt werden sollten.

Codenummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer und Verbrauchsteuernummer.

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Code number

Die 11-stellige Codenummer (Beispiel: 9503 0095 0095 00 0) wird nicht nur als Code für bestimmte Waren verwendet, sondern auch als Code für bestimmte Aktionen wie den Zollsatz oder die Genehmigungspflicht. Sie muss in papierbasierten und elektronischen Zollanmeldungen angegeben werden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt sich nach europäischen Richtlinien aus der nationalen Kennung und maximal 12 weiteren Zeichen zusammen - in Deutschland beispielsweise dem Akronym DE plus 9 Ziffern (Beispiel: DE 123456789). Zur korrekten Anwendung des für die Europäische Union grundlegenden Ziellandprinzips wird diese Nummer von Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel benötigt und auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

Steuernummer

Die Steuernummer (Beispiel: 06/001/5822/0) wird vom Finanzamt bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder laufenden Steuererklärungen vergeben. Diese Nummer besteht aus einer Finanzamtsnummer, einer Bezirksnummer und weiteren Ziffern wie z.B. einer Seriennummer, weshalb hier keine endgültigen Angaben über die genaue Länge dieser Nummer gemacht werden können.

Verbrauchsteuernummer

Ein wichtiger Hinweis darauf, dass ein Unternehmen berechtigt ist, an einem Steueraussetzungsverfahren (Verbrauchsteuer) teilzunehmen, ist die Verbrauchsteuernummer. In Deutschland wird es von den Hauptzollstellen im Rahmen von Produktions-/Lagergenehmigungen und/oder der Zulassung als registrierter Empfänger vergeben. Die deutsche Verbrauchsteuernummer hat 13 Stellen und kann wie folgt zusammengesetzt werden (Beispiel): DE 1234567890 8.

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