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Einreichung von USt.-Erklärungen

Einreichung Ihrer USt.-Erklärungen

Wenn Sie ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sind, müssen Sie regelmäßige USt.-Erklärungen einreichen. Diese gesetzlichen Erklärungen sind alle steuerpflichtigen Umsätze, die in diesem Zeitraum stattgefunden haben und die gemeldet und berechnet werden müssen. In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es unterschiedliche Fristen, die in der Regel dem Tag entsprechen, an dem die Steuerverbindlichkeiten zu zahlen sind. Wenn Sie es versäumen, eine USt.-Erklärung fristgerecht abzugeben oder eine USt.-Pflicht verspätet zu begleichen, führt dies zur Verhängung von Sanktionen.

Je nach Land unterscheiden sich das Format und die Berichtskriterien sowie die Anmeldefristen und -termine. Fast alle USt.-Erklärungen werden entweder monatlich oder vierteljährlich eingereicht.

Wenn es Perioden gibt, in denen keine steuerpflichtige Tätigkeit stattgefunden hat, müssen Sie trotzdem eine USt.-Erklärung abgeben (obwohl keine Transaktionen gemeldet wurden). Diese wird auch als "Null"-Rückgabe bezeichnet und unterliegt noch den üblichen Anmeldefristen.

Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen können Sie amavat® mit der Erstellung und Einreichung der USt.Erklärung in Ihrem Namen beauftragen. In einigen Ländern kann dies eine Voraussetzung sein, aber selbst in Fällen, in denen Ihr Unternehmen die USt.-Erklärung einreichen könnte, würden wir dringend empfehlen, dass amavat® in jedem Land ernannt wird, aufgrund von lokaler Expertise, persönlichem und erfahrenem Service, möglichen Sprachproblemen, Compliance und Komplexität der Berichterstattung.