Das französische Ferienverfahren zur Erhebung der Umsatzsteuer am Beispiel für Juli 2021
In Frankreich gibt es ein sehr beliebtes „Ferienverfahren“ während der jährlichen Sommerferien, das von der französischen Steuerverwaltung genehmigt und empfohlen wird.
Es besteht darin, die Umsatzsteuererklärung für Juli 2021 auf der Grundlage der vorherigen Erklärung (vom Juni 2021) einzureichen.
Wie funktioniert das?
- Die Vorauszahlung wird auf der Grundlage von 80 % der im Juni 2021 eingereichten MwSt.-Erklärung berechnet. (wenn Sie Erklärungen für frühere Zeiträume einreichen, werden nur 80 % des Umsatzes für Juni 2021 erklärt).
- Wenn Sie im Juni 2021 eine Null-Erklärung eingereicht haben oder wenn dies Ihr erster Monat der Einreichung ist (neu registrierter MwSt.-Zahler) – werden Sie auch im Juli 2021 eine Null-Erklärung einreichen.
- Sie erhalten vor dem 31.07.2021 eine Information über den erhobenen Betrag.
Die Zahlung der Umsatzsteuer für die Juli-Umsatzsteuererklärung erfolgt innerhalb der Standardfristen:
- Für die Zahlung der MwSt. per Lastschrift (in Frankreich obligatorisch): der Betrag wird am Fälligkeitstag der MwSt. für Juli (19.08.2021) abgebucht.
- Für Zahlungen per Banküberweisung (wenn Ihre Bank keine Lastschriften für den Einzug durch die französische Steuerbehörde selbst bearbeitet): Sie erhalten eine Zahlungsbenachrichtigung (zu zahlen bis spätestens 19.08.2021).
Der endgültige Wert der Umsatzsteuer für Juli und August 2021 wird in der Umsatzsteuererklärung für August angegeben (einzureichen bis 19.09.2021).
Bitte seien Sie nicht beunruhigt, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli höher sein wird als der tatsächliche entsprechende Umsatz. Diese wird auf der Basis des Juni-Umsatzes berechnet und in der Umsatzsteuererklärung für August korrigiert.
Umsatzsteuerberichte sind auf die übliche Weise einzureichen.
Das „Urlaubsverfahren“ bezieht sich auf die Einreichung von USt.-Erklärungen, nicht auf den Versand von Berichten.
Ihr amavat® Team
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