Informationen über One Stop Shop (OSS)
Bisher sind alle E-Commerce-Unternehmen aus der EU, die Waren in andere EU-Länder verkaufen, nach Überschreiten einer bestimmten Umsatzschwelle (je nach Land reicht die Schwelle von EUR 35.000 bis EUR 100.000) verpflichtet, sich im Land des Käufers zu registrieren und Steuern abzuführen.
Die Europäische Kommission hat diesbezüglich Änderungen eingeführt – ab 1. Juli 2021 wird die oben genannte Regel abgeschafft und durch einen neuen EU-weiten Schwellenwert von EUR 10.000 (insgesamt für alle EU-Länder) ersetzt. Unterhalb dieses neuen Schwellenwertes können bei grenzüberschreitenden Verkäufen weiterhin die nationalen Umsatzsteuerregeln angewendet werden. Für Verkäufe über diesem Schwellenwert müssen Sie die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat abführen, in dem Ihre Käufer ansässig sind. Hierfür können Sie sich für das neue OSS-System der EU registrieren lassen in dem Land Ihres Firmensitzes.
Jeder EU-Mitgliedstaat wird ein OSS-Webportal haben, auf dem sich Unternehmen registrieren können.
Diese einmalige Registrierung gilt jedoch für alle Verkäufe an Verbraucher in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Unternehmen müssen den Umsatzsteuersatz anwenden, der in dem Mitgliedstaat gilt, in den die Waren versandt erbracht werden.
Die Voraussetzungen des OSS – One Stop Shop Systems sind in der europäischen Richtlinie Nr. 2017/2455 definiert, die darauf abzielt, die Steuerprozesse für E-Commerce-Verkäufer zu vereinfachen. Nach den neuen Regelungen sollen B2C-Warenlieferungen am Bestimmungsort besteuert werden.
Das System ermöglicht es, alle in Europa getätigten Versandtransaktionen an Endverbraucher in einer einzigen konsolidierten Umsatzsteuererklärung zu erfassen, die in dem Land eingereicht wird, in dem der Verkäufer ansässig ist. Infolgedessen werden Händler, die online an Privatpersonen verkaufen, nach Erreichen der gesetzlichen Schwelle von EUR 10.000 nach der neuen Methode besteuert.
Wenn Sie sich für das OSS regiestiert haben, müssen Sie dann vierteljährlich eine Steuererklärung abgeben, die den Wert der Verkäufe in jedem Land der Europäischen Union ausweist. Wichtig ist, dass die Steuersätze die gleichen sein werden wie im Land des Empfängers von Waren oder Dienstleistungen, obwohl die Steuerabrechnung im Land des Firmensitzes erfolgt.
Mit OSS wird nur eine Registrierung bei OSS und eine Aufzeichnung der Verkäufe für 10 Jahre erforderlich sein.
Unternehmer, die über die Amazon-Plattform verkaufen, können auch vom One Stop Shop-Versandhandelsprogramm profitieren. Wenn sie ihre Waren jedoch zusätzlich in Amazon-Lagern (auch außerhalb der Europäischen Union – z.B. UK) lagern, müssen sie sich dort möglicherweise zu Zwecken der Umsatzsteuer registrieren. Dies gilt vor allem für Unternehmen, die das paneuropäische FBA-Programm nutzen. Alle lokalen Verkäufe aus diesen Lagern sowie die Bewegung dieser Waren zu und von einem anderen Lager müssen in der nationalen Umsatzsteuererklärung angegeben werden. Dazu benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Um die neuen Vorschriften zu erfüllen, werden Verkäufe über Handelsplattformen wie Amazon in einigen Situationen in zwei Schritten abgewickelt. Wenn ein Verkauf stattfindet, verkauft der Verkäufer die Waren an die Handelsplattform auf der Basis einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren (ICT) mit einem Null-Umsatzsteuersatz. Die Handelsplattform wird dann die Waren an den Endkunden weiterverkaufen, wobei die zusätzliche Umsatzsteuer im Bestimmungsland berechnet wird.
Wie in der Richtlinie angegeben, muss der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt (oder sein Vermittler) „…die Umsatzsteuer unter Bezugnahme auf die entsprechende Umsatzsteuererklärung spätestens nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Erklärung entrichten. Die Zahlung erfolgt auf ein auf Euro lautendes Bankkonto, das von dem Mitgliedstaat der Identifizierung benannt wird. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können verlangen, dass die Zahlungen auf ein auf ihre eigene Währung lautendes Bankkonto geleistet werden.
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