Neue Version der Anleitung zum Ausfüllen und Versenden von INTRASTAT-Erklärungen in Polen
Die Zollabteilung des polnischen Finanzministeriums hat auf ihren Seiten eine neue Version der Anleitung zum Ausfüllen und Einreichen von INTRASTAT-Erklärungen (vom 27. Juli 2022) veröffentlicht.
Diese Anleitung ist unter folgendem Link verfügbar: Anleitung zum Ausfüllen und Versenden von INTRASTAT-Meldungen, Version 1.15 [EN]
Was hat sich geändert?
Nach Angaben des polnischen Finanzministeriums:
„Die wichtigste Änderung betrifft die Verpflichtung, in den INTRASTAT-Erklärungen den Handelsumsatz einschließlich des innergemeinschaftlichen Fernabsatzes von Waren anzugeben. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Unternehmen, die die Umsatzsteuer über die einzige Anlaufstelle (OSS) abrechnen, als auch für solche, die dies nicht tun.“
Unternehmen, die als Umsatzsteuerzahler in Polen registriert sind, sollten nach Überschreiten der statistischen Basisschwelle (unter Berücksichtigung des Umsatzes einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage aus der WSTO OSS-Steuererklärung) in INTRASTAT-Erklärungen alle Transaktionen angeben, die der Meldepflicht unterliegen.
Die neue Fassung der Anleitung berücksichtigt auch die Änderungen, die sich aus der Änderung der Veröffentlichungsorte bestimmter Rechtsakte ergeben.
Änderung der Frist für die Einreichung von INTRASTAT-Meldungen
Beginnend mit den Meldungen für August 2022 wurde die Standardvorlage der INTRASTAT-Meldungen – d.h. bis zum 10. des Monats, der auf den Berichtszeitraum folgt – wieder eingeführt.
Dementsprechend sollten Unternehmen, die INTRASTAT-Meldungen einreichen müssen, die Statistik des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs für August bis zum 10. September 2022 melden.
Rechtsgrundlage:
§ 4 der Verordnung des Finanzministers über INTRASTAT-Meldungen vom 25. November 2021. (Gesetzblatt von 2021, Artikel 2258 [PL]).
Quelle: Newsletter des polnischen Finanzministeriums