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Wissensbasis: Buchhaltung im E-Commerce und VAT Compliance

Amavat

Änderungen bei den INTRASTAT-Meldungen: Neue Bestimmungen ab 2022

Datum10 Mai 2022

1. Ursprungsland – Ausfuhranmeldung:

Ab Januar 2022 ändern sich die Regeln für das Ausfüllen der INTRASTAT-Ausfuhranmeldungen.

Diese Regelung bezieht sich auf das Ursprungsland der Waren:

Ab dem 1. Januar 2022 ist die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Wirtschaftsstatistiken in Kraft.

Die Verordnung sieht eine zusätzliche neue Informationspflicht für Steuerpflichtige vor, die verpflichtet sind, Informationen im Rahmen des INTRASTAT-Systems zu liefern.

Nach den Änderungen müssen ab dem 1. Januar 2022 auch in den INTRASTAT-Ausfuhranmeldungen Angaben zum Ursprungsland der Waren gemacht werden, und nicht mehr – wie bisher – nur in den Einfuhranmeldungen.

Das Ursprungsland der Waren sollte mit dem Code des Ursprungslandes angegeben werden.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, den richtigen Code zu finden, sehen Sie sich bitte die Liste der für Intrastat-Meldungen verwendeten Ländercodes auf der folgenden Website an: Statistics Poland / INTRASTAT / Alphabetical index of countries [EN].

In der INTRASTAT-Meldung ist der aus zwei Buchstaben bestehende Code des Landes anzugeben, in dem die Ware vollständig beschafft oder hergestellt worden ist (siehe oben).

Bei Waren mit mehr als einem Herstellungsland wird davon ausgegangen, dass sie ihren Ursprung in dem Land haben, in dem sie einer letzten, wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die zur Herstellung eines neuen Produkts führt oder eine wichtige Produktionsstufe in einem dafür bestimmten Unternehmen darstellt. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte der Code des Mitgliedstaats der Europäischen Union angegeben werden, in den die Waren versandt wurden.


2. Neue statistische Schwellenwerte für Intrastat – Poland:

Ab Januar 2022 wurden die folgenden Werte für statistische Schwellenwerte für Unternehmen festgelegt, die mit Mitgliedsländern der Europäischen Union Handel treiben und zur Abgabe von INTRASTAT-Meldungen verpflichtet sind:
Grundschwelle:

  • für die Einfuhr: 4.000.000 PLN
  • für die Ausfuhr: 2.000.000 PLN

spezifischer Schwellenwert:

  • für die Einfuhr: 65.000.000 PLN
  • für die Ausfuhr: 120.000.000 PLN

3. Änderung der Transaktionsartencodes:

ART DER TRANSAKTIONEN Code der Vorgangsart BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION
1 Transaktionen, die eine faktische Änderung der Eigentümerwechsel beinhalten
mit einem finanziellen Ausgleich
11 1 Direkter Verkauf/Kauf ohne direkten Handel mit/durch private Verbraucher
12 2 Direkter Handel mit/durch private Verbraucher (einschließlich Fernabsatz)
2 Kostenlose Rückgabe und Umtausch von Waren nach Registrierung der ersten Transaktion 21 1 Zwrot towarów
22 2 Rückgabe von Waren
23 3 Umtausch von zurückgegebenen Waren
3 Transaktionen mit vorsätzlichem Eigentumswechsel oder Eigentumsübertragung ohne finanziellen Ausgleich 31 1 Umtausch (z. B. im Rahmen der Garantie) von nicht zurückgegebenen Waren
32 2 Lieferungen mit Verkaufsabsicht nach Genehmigung oder Erprobung (einschließlich Warenzustellung und Warenversand)
33 3 Finanzierungsleasing
34 4 Transaktionen mit Eigentumsübertragung ohne finanziellen Ausgleich
4 Transaktionen zur Auftragsverarbeitung (ohne Eigentumswechsel) 41 1 Waren, die in den ursprünglichen Mitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückzusenden sind
42 2 Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgeschickt werden sollen
5 Transaktionen nach Auftragsverarbeitung (ohne Eigentumswechsel) 51 1 Waren, die in den ursprünglichen Mitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückkehren

52 2 Waren, die nicht in den ursprünglichen Mitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückkehren

6 Spezifische kodierte Transaktionen für die nationalen Zwecke 61 1 Intra-EU-Käufe von Biokomponenten

62 2 Intra-EU-Käufe von Biomasse
63 3 Intra-EU-Käufe von Biokraftstoffen
7 Verzollungs-/Nachverzollungsgeschäfte (ohne Eigentumswechsel, bezogen auf Waren im Quasi-Import oder -Export) 71 1 Überlassung von Waren zum Handel in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat
72 2 Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zum Zwecke der Überführung in ein Ausfuhrverfahren
8 Geschäfte über die Lieferung von Baustoffen und technischen Geräten im Rahmen eines Generalhoch- oder Tiefbauvertrags, bei denen keine gesonderte Rechnungsstellung der Ware erforderlich ist und eine Rechnung über die gesamte Vertragslieferung ausgestellt wird. 80
9 Andere Arten von Transaktionen, die keinem anderen Code zugeordnet werden können 91 1 Miete, Darlehen und operatives Leasing länger als 24 Monate
99 9 Sonstiges

Rechtsgrundlage [1]:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Wirtschaftsstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich der Wirtschaftsstatistik (ABl. L 271/1 vom 18.08.2020).

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