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Wissensbasis: Buchhaltung im E-Commerce und VAT Compliance

Amavat

Das Konzept der festen Niederlassung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererklärung

Datum04 Okt 2023
Kategorie

Im Zuge der zunehmenden Integration der globalen Wirtschaft stellen Grenzen keine Barrieren mehr für Handels- und Dienstleistungstransaktionen dar. In dieser neuen Realität wird das Verständnis zentraler Steuerkonzepte wie der “festen Niederlassung” außerordentlich wichtig.


Der Begriff des festen Geschäftssitzes im Kontext des Umsatzsteuergesetzes

Im polnischen Rechtssystem ist der Begriff der festen Niederlassung im Gesetz vom 11. März 2004 über die Waren- und Dienstleistungssteuer (“Umsatzsteuergesetz”) nicht genau definiert. Artikel 28b dieses Gesetzes enthält jedoch wichtige Informationen zur Bestimmung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen an Steuerpflichtige. Danach ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen erbracht wird. In Fällen, in denen Dienstleistungen an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht werden, die sich an einem anderen Ort als dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet, gilt genau diese feste Niederlassung als Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.

Das Verständnis des Konzepts einer festen Niederlassung für unternehmerische Tätigkeiten wurde durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geprägt (z. B. Rechtssache C-333/20, Berlin Chemie A. Menarini SRL; Rechtssache C-547/18, Dong Yang Electronics, und Rechtssache C-931/19, Titanium Ltd). In der Folge fand dieses Konzept seinen Niederschlag in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011, die praktische Maßnahmen zur Richtlinie 2006/112/EG über das allgemeine Umsatzsteuersystem enthält.


Die Merkmale, die eine feste Niederlassung (FE) für Geschäftstätigkeiten aufweisen sollte

Eine feste Niederlassung für Geschäftstätigkeiten wird durch spezifische Merkmale und Kriterien definiert, die bestimmen, ob ein bestimmter Ort als Betriebsstätte anerkannt werden kann.

Wie bereits erwähnt, ist die EU-Verordnung, die das Konzept und die Kriterien einer festen Niederlassung für Geschäftstätigkeiten (“feste Niederlassung” im Sinne der Umsatzsteuer) regelt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011. Artikel 11 enthält wesentliche Leitlinien für die Definition einer festen Niederlassung für Geschäftstätigkeiten.

Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung ist eine “feste Niederlassung” jeder Ort, der sich vom Geschäftssitz des Steuerpflichtigen unterscheidet und drei Schlüsselkriterien erfüllt:

  1. Ausreichende Dauerhaftigkeit: Bei einer festen Niederlassung muss es sich um einen Ort handeln, an dem der Unternehmer während einer ausreichend langen Zeitspanne ständig präsent ist und eine Geschäftstätigkeit ausübt, damit sie nicht als vorübergehend eingestuft wird. Dies bedeutet, dass es sich nicht um eine einmalige oder gelegentliche Anwesenheit handeln kann, sondern dass es sich um eine kontinuierliche und dauerhafte Tätigkeit handeln muss.
  2. Angemessene Struktur: Die feste Niederlassung muss sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht über eine angemessene Struktur verfügen. Dies bedeutet, dass sie sowohl über Personal als auch über eine technische Infrastruktur verfügen muss, einschließlich der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen (Maschinen, Lager), die die Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Bereich ermöglichen.
  3. Fähigkeit zur Entgegennahme oder Erbringung von Dienstleistungen: Der Standort muss in der Lage sein, ihm angebotene Dienstleistungen zu empfangen und zu nutzen oder selbst erbrachte Dienstleistungen in angemessener Weise zu erbringen.

Es ist zu beachten, dass alle drei Merkmale gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit der Unternehmer aus Sicht der Umsatzsteuer als feste Niederlassung bezeichnet werden kann.


Feste Niederlassung und Umsatzsteuer

Der Begriff der festen Niederlassung ist im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung von großer Bedeutung. Bei der Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen, die für die Umsatzsteuer registriert sind, unterliegen diese Dienstleistungen im Allgemeinen der Besteuerung in dem Land, in dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist. Dies geschieht durch den Mechanismus der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Wenn ausländische Unternehmen Dienstleistungen für polnische Kunden erbringen, stellen sie in der Regel Rechnungen aus, ohne die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Ähnlich verfahren auch polnische Steuerzahler, die Dienstleistungen für Kunden aus anderen Ländern erbringen.

Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass Dienstleistungen, die ein polnischer Dienstleister an ein ausländisches Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Polen erbringt, sowie Dienstleistungen, die ein ausländisches Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Polen an einen polnischen Dienstleistungsempfänger erbringt, in Polen der Umsatzsteuer unterliegen, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.

Das Vorhandensein einer festen Niederlassung zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Polen ausschließlich zum Zweck des Empfangs von Dienstleistungen führt nicht zu einer Verpflichtung, sich für Umsatzsteuerzwecke in Polen registrieren zu lassen. Das Vorhandensein einer festen Niederlassung zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Polen, die Dienstleistungen für ausländische Steuerzahler erbringt, führt jedoch zu einer Verpflichtung, sich für Umsatzsteuerzwecke in Polen registrieren zu lassen; dennoch unterliegen die auf diese Weise erbrachten Dienstleistungen nicht der polnischen Umsatzsteuer (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft).

Darüber hinaus unterliegen Dienstleistungen, die von polnischen Dienstleistern für ausländische feste Niederlassungen erbracht werden, die auf dem Gebiet Polens geschäftlich tätig sind, im Gegensatz zu Dienstleistungen, die für ausländische Geschäftspartner ohne feste Niederlassung erbracht werden, der Umsatzbesteuerung in Polen, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. In einem solchen Szenario können dem polnischen Dienstleistungserbringer Steuerrückstände entstehen, die zusammen mit den Verzugszinsen beglichen werden müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine feste Niederlassung (FE) eine zentrale Rolle bei der internationalen Umsatzsteuerbesteuerung spielt und die Bestimmung des Ortes der Besteuerung von Dienstleistungen beeinflusst. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen klar, dass eine feste Niederlassung ein Ort ist, an dem eine wirtschaftliche Einheit eine kontinuierliche und feste Tätigkeit ausübt und die Kontrolle über ihr Personal und ihre technische Infrastruktur ausübt.

Dienstleistungen werden im Allgemeinen in dem Land besteuert, in dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist, wobei die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, wie z. B. Dienstleistungen, die an eine feste Niederlassung auf dem Gebiet Polens erbracht werden, in denen die Umsatzsteuer in Polen erhoben wird. Es ist von entscheidender Bedeutung, Fehler bei der Identifizierung von Dienstleistungen zu vermeiden und sich ordnungsgemäß für die Umsatzsteuer zu registrieren, um mögliche Steuerrückstände und Zinsen zu vermeiden.

Steuerzahler, die auf internationalen Märkten tätig sind, sollten sich der Bedeutung des Konzepts der festen Niederlassung und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen bewusst sein. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Hilfe eines erfahrenen Steuer- oder Rechtsberaters in Anspruch zu nehmen, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten und das Risiko einer unzulässigen Besteuerung zu mindern. Das Verständnis und der angemessene Umgang mit den Anforderungen in Bezug auf feste Niederlassungen sind der Schlüssel zu einer effektiven und rechtmäßigen Durchführung von Geschäftstätigkeiten im Rahmen der internationalen Umsatzsteuerbesteuerung.


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