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Wissensbasis: Buchhaltung im E-Commerce und VAT Compliance

Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel - alles, was Sie wissen müssen

Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel – alles, was Sie wissen müssen!

Datum17 Nov 2023
Kategorie

Das EU-Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel führt das Verfahren der einzigen Anlaufstelle für die Umsatzsteuer (OSS) ein. Seit dem 1. Juli 2021 ist das sogenannte Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel in Kraft. Für wen gilt es, und was sind die wichtigsten Änderungen, die es für die Buchhaltung im E-Commerce mit sich bringt? Was sollten Inhaber von Online-Shops, die Waren an Kunden im Ausland verkaufen, beachten? Welche Vorteile bietet diese Lösung, und wie kann man das VAT OSS nutzen? Hier finden Sie alles, was Sie über das MwSt.-E-Commerce-Paket und das MwSt.-OSS-Verfahren in der E-Commerce-Buchhaltung wissen müssen.


In der dynamischen Entwicklung des globalen E-Commerce-Marktes hat die COVID-19-Pandemie eine bedeutende Rolle gespielt. In diesem Zeitraum haben sich die Verbraucher mehr denn je auf Online-Plattformen verlagert, um Produkte und Dienstleistungen zu bestellen. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die E-Commerce-Branche und folglich auch die Rechnungslegung im E-Commerce besser zu regulieren. Daher die Einführung des Umsatzsteuerpakets für den elektronischen Handel, das verschiedene Änderungen und Erleichterungen für E-Einzelhändler umfasst.


Umsatzsteuer für den elektronischen Handel – Was ist das und für welche Unternehmen gilt sie?

Das Umsatzsteuer-Paket für den elektronischen Handel wurde durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Juni 2021 eingeführt. Es zielt in erster Linie darauf ab, die Vorschriften für die Umsatzsteuer im elektronischen Handel und die Buchführung im E-Commerce zu verschärfen (in der Vergangenheit haben Online-Verkäufer den Wert ihrer Sendungen oft zu niedrig angegeben und so Umsatzsteuerbefreiungen missbraucht) und die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmern im Vergleich zu Verkäufern z. B. aus Asien zu verbessern. Die genauen Regelungen des Umsatzsteuerpakets für den elektronischen Handel sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates und in den zuvor erlassenen EU-Richtlinien 2017/2455 und 2019/1995 festgelegt.

Das Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel gilt für Unternehmen, die Dienstleistungen in der Online-Industrie erbringen, in erster Linie für Inhaber von Online-Shops, die Waren an Verbraucher innerhalb oder außerhalb der EU verkaufen. Die Bestimmungen müssen jedoch auch von Unternehmen angewandt werden, die aus Drittländern importierte Waren an diese Verbraucher verkaufen, sowie von Plattformen, die deren Verkauf erleichtern, und von E-Commerce-Portalen wie Amazon, Allegro oder eBay.


Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel – Was ist neu? Hier sind die wichtigsten Änderungen für die Buchhaltung im E-Commerce

Unter den Änderungen, die im Rahmen des Umsatzsteuerpakets für den elektronischen Handel eingeführt wurden, sind folgende besonders hervorzuheben:

  • Einführung neuer spezieller Verfahren und Vereinfachungen für Buchungsvorgänge im E-Commerce – OSS, IOSS, USZ;
  • Neue Umsatzgrenze, einheitlich und kumulativ für alle Länder der Europäischen Union, festgelegt auf 10.000 Euro netto (42.000 PLN);
  • Neue Definition des Fernabsatzes von importierten Waren – SOTI;
  • Ersetzung der Definition des “Fernabsatzes” durch eine neue Definition des innergemeinschaftlichen Fernabsatzes von Waren – WSTO;
  • Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren in Sendungen im Wert von bis zu 22 Euro für die gesamte Europäische Union (zuvor nicht anwendbar in Polen und Frankreich);
  • Auferlegung neuer Verpflichtungen für Online-Shops und Plattformen.

  • VAT OSS-Verfahren – Einmalige Erklärung und Umsatzschwellenwert

    Mit dem Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Handel wurde das OSS-Verfahren eingeführt. Dieses ermöglicht es Umsatzsteuerpflichtigen im elektronischen Handel, ihre Umsätze in verschiedenen EU-Ländern mit einer einzigen Erklärung abzurechnen. Die Abrechnungen erfolgen in Euro. In der Vergangenheit waren mehrere Erklärungen erforderlich – separate Erklärungen für jeden EU-Mitgliedsstaat, in dem ein Unternehmen den jeweiligen Umsatzschwellenwert (zwischen 35.000 und sogar 100.000 Euro) überschritten hat. Dies machte es erforderlich, in der Buchhaltung für den elektronischen Handel in jedem Land der Europäischen Union getrennte Umsatzsteueraufzeichnungen zu führen.

    Seit Mitte 2021 sind die Regelungen vereinheitlicht worden. Mit dem neuen Verfahren wurde eine einheitliche Umsatzschwelle für alle Länder innerhalb der Europäischen Union eingeführt. Diese Schwelle beträgt 10.000 Euro / 42.000 polnische Zloty netto und stellt die kombinierte Umsatzgrenze für alle EU-Länder dar.

    Unternehmen, die diese Schwelle nicht überschreiten, können sich für die Besteuerung im Land des Verbrauchers entscheiden. Die Wahl erfolgt durch eine Mitteilung an den Leiter des Finanzamtes bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Wahl getroffen wurde (elektronisch mit dem Formular VAT-29). Bis zum Überschreiten der Umsatzschwelle besteuern polnische Unternehmer die Umsätze wie Inlandsverkäufe und wenden den polnischen Umsatzsteuersatz an.


    VAT OSS – ein neues freiwilliges Instrument für die Buchhaltung im elektronischen Handel

    Bei Überschreiten des oben genannten Schwellenwerts sind Online-Verkäufer verpflichtet, Umsätze zu dem im Land des Käufers geltenden Umsatzsteuersatz zu versteuern. Der Unternehmer hat die Wahl, die Umsatzsteuer entweder nach den bestehenden Regeln abzurechnen, indem er sich in jedem EU-Land, in dem er Verkäufe getätigt hat, registrieren lässt, oder sich für das freiwillige Verfahren VAT OSS (One Stop Shop) zu entscheiden.

    VAT OSS hat das VAT MOSS-System (Mini One Stop Shop) ersetzt, das für Verkäufe von elektronischen, Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land galt. Es ermöglicht Unternehmen, den Verkauf von Produkten an Verbraucher in EU-Ländern mit einer einzigen Erklärung abzurechnen, wobei die Steuersätze im Land des jeweiligen Kunden berücksichtigt werden.

    VAT OSS ist in zwei spezifische Verfahren unterteilt: EU und Nicht-EU. Letzteres steht ausschließlich Unternehmen zur Verfügung, die weder einen eingetragenen Sitz noch eine ständige Niederlassung in der Europäischen Union haben und an Verbraucher in der EU verkaufen.

    Es ist wichtig zu beachten, dass das VAT-OSS-Verfahren nur für Länder der Europäischen Union gilt und beispielsweise nicht für Verkäufe in das Vereinigte Königreich oder die Schweiz. Außerdem ist es speziell für Unternehmer gedacht, die Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden und nicht an Unternehmen verkaufen. Die Verpflichtung, sich in anderen EU-Ländern für die Umsatzsteuer registrieren zu lassen, kann weiterhin gelten, wenn das Unternehmen seine Waren dort lagert (z. B. nach dem Amazon FBA-Modell).


    Wie meldet man sich für VAT OSS im VAT e-commerce Paket an?

    Die Grundlage für die Nutzung des MwSt.-OSS-Verfahrens in der Buchhaltung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist die Einreichung einer Meldung über das VIU-R-Formular. Es kann nur elektronisch eingereicht werden und erfordert die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Übermittlung des Formulars über ein vertrauenswürdiges Profil ist jedoch nicht möglich.

    Unternehmen können sich innerhalb von 10 Tagen nach dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Überschreitung der Umsatzgrenze stattgefunden hat, für das VAT OSS registrieren lassen.

    Die MwSt.-OSS-Registrierung kollidiert nicht mit der MwSt.-EU-Registrierung. Sie führt auch nicht zum Verlust des Rechts auf Befreiung von der Umsatzsteuer – Verkäufe, die unter VAT OSS verbucht werden, werden bei der Überprüfung der Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung nicht berücksichtigt.


    Wie wird die Umsatzsteuer in der Buchhaltung des elektronischen Handels mit VAT OSS abgeführt?

    Die Umsatzsteuer im OSS-Verfahren wird in dem Land, in dem das Geschäft betrieben wird, in Euro abgeführt – in Polen ausschließlich elektronisch beim Zweiten Finanzamt Warschau-Śródmieście. Wenn der Unternehmer sich für das OSS-Verfahren entscheidet, muss er es für alle auf EU-Märkten getätigten Umsätze nutzen.

    Das Umsatzsteuer-OSS-Verfahren beinhaltet die Einreichung von vierteljährlichen elektronischen Erklärungen (VIU-DO) – in Euro – bis zum Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt (auch wenn dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt). Die Einreichung der VIU-DO-Erklärungen befreit nicht von der Übermittlung der JPK_V7-Dateien an das Finanzministerium.

    In der Buchhaltung für den elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer Aufzeichnungen über die von der VAT OSS erfassten Umsätze führen, die Angaben wie den Namen des Verbrauchslandes, den Umsatzsteuersatz und den Betrag der geschuldeten Umsatzsteuer enthalten. Um letzteren zu berechnen, stellt das Unternehmen – nach Überschreiten der Umsatzschwelle – Rechnungen mit ausländischen Umsatzsteuersätzen aus. Anschließend zahlt der Unternehmer den gesamten Steuerbetrag, der sich aus der Erklärung ergibt, auf das Konto des Zweiten Finanzamts Warschau-Śródmieście ein. Die Aufteilung auf die Mitgliedsländer wird von Beamten vorgenommen. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine elektronische Aufzeichnung der im OSS abgewickelten Transaktionen zu führen, die 10 Jahre lang aufbewahrt werden muss.


    Umsatzsteuerlicher E-Commerce – warum das OSS-Verfahren?

    Zu den wichtigsten Vorteilen des USt.-OSS-Verfahrens in der Buchhaltung des elektronischen Handels gehören:

  • die Möglichkeit, nur eine einzige Erklärung (in polnischer Sprache) abzugeben, die alle Länder der Europäischen Union abdeckt;
  • die Möglichkeit, die ausländische Umsatzsteuer im polnischen Finanzamt abzurechnen;
  • Harmonisierung der Umsatzschwelle – 10.000 Euro für alle EU-Länder;
  • eine einfachere Art der Abrechnung der Umsatzsteuer;
  • freiwillige Teilnahme – das OSS-Verfahren für die Umsatzsteuer kann genutzt werden, ist aber nicht obligatorisch. Das Unternehmen kann weiterhin wie bisher abrechnen und dabei die Steuervorschriften der einzelnen EU-Länder berücksichtigen.

  • IOSS-Verfahren – Verkauf von aus anderen Ländern importierten Waren

    Das Umsatzsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr enthält auch ein neues Verfahren – IOSS. Es betrifft den Fernverkauf von aus anderen Ländern importierten Waren, wobei der Wert solcher Sendungen 150 Euro nicht übersteigt.

    Im Rahmen dieses Verfahrens gibt es eine Vereinfachung hinsichtlich der Zahlung der Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen. Es reicht aus, sich nur in einem EU-Land für die Umsatzsteuer registrieren zu lassen. Ähnlich wie beim OSS-Verfahren gelten auch beim IOSS-Verfahren die im Land des Verbrauchers geltenden Umsatzsteuersätze.


    Buchhaltung für das USt.-E-Commerce-Paket als Teil einer umfassenden E-Commerce-Buchhaltung

    Überlassen Sie Ihr Geschäft nicht dem Zufall! Nutzen Sie unser Wissen und unsere Erfahrung, um genaue Steuerabrechnungen zu gewährleisten, das Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu vermeiden und das Potenzial des internationalen E-Commerce-Handels zu maximieren.

    Im Falle des USt.-E-Commerce-Pakets können wir im Rahmen unserer E-Commerce-Buchhaltungsdienste unter anderem die Verpflichtung zur Anwendung ausländischer Umsatzsteuersätze in Ihrem Unternehmen analysieren, die beste Lösung wählen, bei der Registrierung für VAT-OSS und VAT-IOSS behilflich sein und VIU-R- und VIU-DO-Erklärungen erstellen und einreichen.


    Umfassende Buchhaltung im E-Commerce
    Wenn Sie Fragen zum USt.-E-Commerce-Paket und unseren E-Commerce-Buchhaltungsdienstleistungen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten: Kontakt – amavat®.

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